AGB

1. Geltungsbereich und Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Widersprechende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und durch zeichnungsberechtigte Personen der  Repapress AG genehmigt wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Durch Übernahme dieser AGB werden allfällige AGB des Kunden weggebunden. Im Zweifelsfall ist der deutsche Originaltext massgeblich. In Kenntnis der Tatsache, dass E-Mail-Mitteilungen von Unbefugten abgefangen, verändert oder gelesen werden könnte, stimmt der Kunde dem Austausch von Nachrichten per unverschlüsselter E-Mail ausdrücklich zu.

 

2. Angebot und Leistungen

Sämtliche Angebote inkl. die Angebote auf Web-Seiten,  in Katalogen, Prospekten, an Ausstellungen etc. erfolgen freibleibend. Sämtliche Angaben und Preise bleiben bis zur definitiven, schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Repapress AG unverbindlich. Gegenofferten und/ oder – Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Erklärung als angenommen. Gleichermassen gilt das Schweigen der Repapress AG auf ein Bestätigungsschreiben des Kunden nicht als Annahme. Sämtliche auf Vertragsabschluss, - Änderung oder – Beendigung gerichteten Erklärungen der 

Repapress AG sind zudem nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.

Bei nachträglichen Änderungswünschen oder einer Annullierung des Auftrages gehen allfällige Kosten zur Lasten des Kunden.

 

3. Preise / Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wird, trägt der Kunde sämtliche mit der Lieferung zusammenhängenden Kosten wie Steuern (bspw. Umsatzsteuer, MwSt.), Zölle, Versand-, Verpackungs, Transport- und Versicherungskosten etc. Nicht vorhersehbare  Erhöhungen solcher Kosten nach Vertragsabschluss gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden, und zwar auch dann, wenn die ursprünglich erwarteten Kosten aufgrund besonderer Vereinbarung die Repapress AG zu tragen hat. Der Kunde anerkennt das Recht der Repapress AG, einen Mindestbetrag von CHF 50.- zu verrechnen bzw. darunter liegende Rechnungsbeträge entsprechend aufzurunden. Rechnungen der Repapress AG sind im Regelfall innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeglichen Abzug, netto zu bezahlen. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Sämtliche Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne besondere Mahnung in Verzug. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden sämtliche Guthaben ohne Rücksicht auf vereinbarte Termine fällig. Die Repapress AG ist berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen nach handelsüblichen Konditionen, bezüglich Zins aber mindestens 7.5%, zu verlangen. Bei Verzug des Kunden kann die Repapress AG die weiteren Lieferungen aus dem betroffenen oder jedem anderen Vertrag sofort einstellen und von jedem Vertrag zurücktreten. Die Repapress AG behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverspätungen die verkaufte Ware zurückzunehmen. Die Repapress AG hat auch das Recht, für noch ausstehende Lieferungen aus dem vom Zahlungsverzug betroffenen oder einem anderen Vertrag mit dem Kunden sofortige Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Für den Kunden besteht ein Verrechnungsverbot mit allfälligen Forderungen aus anderen Verträgen oder Rechtsverhältnissen mit der Repapress AG. Das Eigentum an den Lieferungen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei der Repapress AG. Der Kunde ermächtigt die Repapress AG, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts einseitig im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Die Kosten der Eintragung trägt die Repapress AG.

 

4. Versand, Verpackung und Gefahrenübergabe

Die Versandart, der Spediteur oder Frachtführer werden durch die Repapress AG bestimmt. Die Produkte der Repapress AG werden durch die Repapress AG selbst oder durch ein von der Repapress AG beauftragtes Transportunternehmen an die in der Offerte oder vom Kunden angegebene Adresse geliefert, wobei der Lieferort das Transportmittel beeinflusst. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, denn der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so ist die Repapress AG berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Massnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit, gemeldete Ware nicht innert angemessener Frist abgerufen oder abgeholt werden. Die gesetzlichen Vorschriften über dem Annahmeverzug bleiben unberührt.  Allfällige Kosten für Transport, Montage, Verpackung, Ablad etc. sind in den Preisen nicht inbegriffen und sind vollumfänglich vom Kunden zu tragen. Verpackung und allfällige Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Die Kosten für die Entsorgung von Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Kunden. Allfällige Transportschäden sind der liefernden Stelle der Repapress AG und dem Transportunternehmen durch den Kunden innerhalb von 48 Stunden (eingehend) nach Annahme der Ware schriftlich auf dem Lieferschein mitzuteilen. Nutzen und Gefahr gehen dem vereinbarten Erfüllungsort (Ziff. 5) mit der Auslieferung der Ware ab Produktionsort oder Lager von der Repapress AG auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko oder unter ähnlicher Klausel erfolgt.

 

5. Lieferfristen - Termine

Für die Einhaltung der Lieferfristen und – Termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Erfüllungsort massgeblich. Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen der Repapress AG ist nach der Wahl das Lieferwerk (Produzent der Repapress AG) oder das Lager.

Lieferfristen beginnen frühestens mit der schriftlichen, definitiven Auftragsbestätigung der Repapress AG zu laufen. Die Lieferfristen und –Termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Produktionsstörungen (insbesondere zufolge höherer Gewalt, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnlicher unvorhergesehenen und vom Willen der Repapress AG Unabhängigen Ereignissen) und rechtzeitiger Selbstbelieferung der Repapress AG durch ihre Zulieferanten. Wenn der Kunde vertragliche Pflichten, insbesondere Mitwirkungs- oder Nebenpflichten wie Vorauszahlung, Zahlung Zug um Zug, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen oder ähnliches nicht rechtszeitig erfüllt, werden Lieferfristen  und – Termine angemessen herausgeschoben. Der Kunde hat in allen Fällen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen eine angemessene zweite Frist zur Lieferung anzusetzen. Erst mit dem unbenützten Ablauf dieser Frist gelangt die Repapress AG in Verzug. Die Repapress AG haftet für Verzugsschäden allerdings nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Pflichten der Repapress AG und verschieben sich die Termine und Fristen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen oderfremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, behördliche Anordnungen oder sonstige von keiner Partei zu vertretende Umstände. Ein Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei sofort anzuzeigen. Der Kunde hat keine Schadensersatzansprüche.

 

6. Gewährleistung

Die Ware ist vertragsgemäss, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Qualität nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemässheit bzw. Mangelhaftigkeit bemessen sich ausschliesslich nach den ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarungen über Qualität und Menge. Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte geringe

Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewicht und Farbe und generell alle von den gültigen Normen nicht abweichenden  Unterschiede gelten von vornherein nicht als Mängel. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko allein und ausschliesslich beim Kunden. Die blosse Anführung des Einsatz- bzw. Verwendungszwecks in der Vereinbarung stellt keine Zusicherung der Repapress AG für Eignung und Verwendung dar.

Eine Haftung für eine Verschlechterung oder Untergang der Ware  nach dem Gefahrenübergang trägt die Repapress AG nicht.

Der Kunde oder seine Stellvertretung hat die Beschaffenheit der Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Feststellung der zuständigen Stelle gemeldet werden. Bei verspäteter Rüge sind Mängelansprüche verwirkt. Die Mängel sind sodann genau zu bezeichnen. Der Kunde hat der Repapress AG bei Mängelrüge unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der Ware zu geben. Es beinhaltet dies auch die Möglichkeit, dass von der beanstandeten Ware Proben auf Kosten der Repapress AG genommen werden oder diese auf Kosten der Repapress AG untersucht wird. Falls sich die Beanstandung als ungerechtfertigt erweisen sollte, hat der Kunde die Kosten der Überprüfung der Repapress AG zu erstatten. Bei Weiterverwendung von beanstandeter Ware gilt diese als genehmigt.

Bei berechtigten Mängelrügen und Garantieansprüche ist die Repapress AG wahlweise berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren, oder eine Preisreduktion zu gewähren, oder den Kauf  rückgängig zu machen. Für reparierte oder ersetzte Ware leistet die Repapress AG in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Leistung.

Ersetzte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum der Repapress AG über. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinn oder andere reine Vermögensschäden. Vorbehalte sind Garantieleistungen, die der beauftragte Lieferant dem Kunden direkt gewährleistet. Mängelrüge und Garantieansprüche befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Die Verjährungsfrist betreffend allfällige Mängelrechte beträgt ein Jahr ab Abschluss des Vertrags. Allfällige Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

 

7. Haftungsbeschränkung

Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, haftet die Repapress AG für Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden ist auf den Ersatz oder die Nachbesserung der gelieferten Ware beschränkt und umfasst in keinem Fall entgangener Gewinn oder andere reine Vermögensschäden wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste oder Verlust von Aufträgen.

 

8. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

Für alle Streitigkeiten, zu welchen der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen Anlass geben könnten, ist Gerichtsstand 8580 Amriswil Thurgau Schweiz. Die Repapress AG ist berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand ins Recht zu fassen. Der Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unterliegen dem Schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1983. Sollten Einzelbestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.